Zehnte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (10. ElektroGBattGGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 187; Geltung ab 18.08.2025
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage EU-Rechtsakte:

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnet aufgrund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2025 ElektroGBattDGGebV § 2, § 3, Anlage

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 2.3" gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024" durch die Angabe „18. August 2025" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025 erteilt wurde, fort. Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. Auf Nummer 2.3 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden."

3.
Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:

„Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Nr. GebührentatbestandGebühr in
Euro

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
9,50
1.2Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
32,80
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG
je Hersteller und Gerät oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung
38,50
bis 1.118,00
1.4Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie
156,90
1.5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
jeweils je Prüfung
3,80
1.6Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
18,90
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.7Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer
Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung
50,60
1.8Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37
Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung
12,60
1.9Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr
als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung
4.355,00
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.10Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1
20,50
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.11kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
jeweils nach Aufwand der Prüfung
1.803,30
bis 10.098,50
1.12nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines
als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung
816,50
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.13Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
22,00
1.14Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
100,20
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.15Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 6,70
1.16Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 6,80
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.17Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
60,60
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)

Registrierung
(Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BattG)
2.1Registrierung nach Artikel 55 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie
16,40
2.2Quartalsgebühr für BattG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
3,80
2.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach Artikel 55 der Verordnung (EU)
2023/1542 in Verbindung mit den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
103,70
bis 3.008,90
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung (Artikel 58 Absatz 3
und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 BattG)
je Zulassung
jeweils nach Aufwand der Prüfung
412,50
bis 7.838,90
2.5Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach
Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542
oder
nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverant-
wortung nach Artikel 58 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BattG
oder
Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit
Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach Artikel 59 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe b oder 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2023/1542
oder
sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung
nach § 28 Absatz 1 BattG
je Änderung, Auflage oder Anordnung
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung
77,90
bis 1.596,90
2.6Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Zulassung und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung
190,30
bis 3.615,70
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
- nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz 4 ElektroG oder
- nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigter
157,20
3.2Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 4 Absatz 3 BattG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 4 Absatz 3
BattG
35,50
bis 320,20".


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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 18. August 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

In Vertretung Jochen Flasbarth

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Anlage EU-Rechtsakte:



Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Bat-terien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1; L, 2024/90243, 17.4.2024; L, 2024/90256, 23.4.2024; L, 2024/90493, 7.8.2024; L, 2025/90109, 5.2.2025), die durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist



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