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Artikel 6 - Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (CuxFAuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 57 wird wie folgt geändert:
§ 57 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
- 1.
- Ackerschleppern,
- 2.
- standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
- 3.
- Sonderfahrzeugen
- 2.
- Die Absätze 5 und 8 werden durch die folgenden Absätze 5 und 8 ersetzt:„(5) Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse 214,80 Euro für 1.000 Liter.(8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 verwendet hat. Dabei gelten Energieerzeugnisse nach Absatz 1, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden."
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 CuxFAuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CuxFAuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 CuxFAuaÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 5 bis 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2027 in ...
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