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Artikel 7 - Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (CuxFAuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EnergieStV offen

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 103 wird durch den folgenden § 103 ersetzt:

 
§ 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Antrag nach § 57 des Energiesteuergesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach § 57 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Steuerentlastung nach § 57 des Energiesteuergesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist.

(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für die innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes verwendeten Energieerzeugnisse (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:

1.
Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt bezogene Energieerzeugnisse,

2.
die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Führung verpflichtet ist,

3.
von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und

4.
Bescheinigungen nach Absatz 6 über die im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes verbrauchten Energieerzeugnisse.

Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.

(3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Energiesteuergesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Inhaber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.

(4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Energieerzeugnisse ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die Belege nach § 147 Absatz 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes haben für jedes oder jede der in § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Menge der beim Betrieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein müssen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahrs abzuschließen.

(6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten unter Verwendung von selbst bezogenen Energieerzeugnissen ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte von dem ausführenden Betrieb Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Menge an Energieerzeugnissen und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten.

(7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des Energiesteuergesetzes entsteht mit Ablauf des Entlastungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1)."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 CuxFAuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CuxFAuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 CuxFAuaÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 5 bis 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2027 in ...