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Artikel 5 - Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025 k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 AO offen

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt:

„21.
die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport);".

2.
§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 Euro."

3.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3." durch die Angabe „Nummer 3," ersetzt.

b)
Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt."

4.
§ 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50.000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Falls die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) die Grenze nach Satz 1 nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 vorliegen, nicht mehr erforderlich."

5.
In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „45.000 Euro" durch die Angabe „50.000 Euro" ersetzt.

6.
Nach § 91 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Von der Anhörung soll abgesehen werden, wenn die Finanzbehörde bei Erlass eines Verwaltungsakts anstelle der in der Steuererklärung angegebenen Daten die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1) elektronisch übermittelten und dem Steuerpflichtigen gemäß § 93c Absatz 1 Nummer 3 mitzuteilenden Daten verwendet; auf die Abweichung von den erklärten Daten ist im Verwaltungsakt hinzuweisen. § 150 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt."



 

Zitierungen von Artikel 5 Steueränderungsgesetz 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StÄndG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StÄndG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StÄndG 2025 Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 bis 11 treten am 1. Januar 2026 in ...