§ 91 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 91 Anhörung Beteiligter


§ 91 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,

2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,

3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,

4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,

5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(2a) 1Von der Anhörung soll abgesehen werden, wenn die Finanzbehörde bei Erlass eines Verwaltungsakts anstelle der in der Steuererklärung angegebenen Daten die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1) elektronisch übermittelten und dem Steuerpflichtigen gemäß § 93c Absatz 1 Nummer 3 mitzuteilenden Daten verwendet; auf die Abweichung von den erklärten Daten ist im Verwaltungsakt hinzuweisen. 2§ 150 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.


Text in der Fassung des Artikels 5 Steueränderungsgesetz 2025 G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 363 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 91 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 5 Steueränderungsgesetz 2025
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 91 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 117 AO Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen (vom 28.03.2024)
... der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den ... verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein ... Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung ...
§ 128 AO Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts (vom 26.11.2019)
... ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. (4) § 91 ist entsprechend ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2025)
... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 16 JStG 2024 Änderung der Abgabenordnung
... Risikobewertungsverfahren § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten § 91 Anhörung Beteiligter § 92 Beweismittel II. Beweis durch ...

Steueränderungsgesetz 2025
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 363
Artikel 5 StÄndG 2025 Änderung der Abgabenordnung
... „45.000 Euro" durch die Angabe „50.000 Euro" ersetzt. 6. Nach § 91 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Von der Anhörung soll ...


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