Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der LogAPrO am 01.10.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2023 durch Artikel 6 der HeilbPrüfMV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LogAPrO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LogAPrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
LogAPrO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ausbildung
§ 2 Staatliche Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Zulassung zur Prüfung
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
§ 8 Niederschrift
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Benotung
(Text neue Fassung)

§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
§ 12 Versäumnisfolgen
§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 14 Prüfungsunterlagen
§ 15 Erlaubniserteilung
§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Theoretischer und praktischer Unterricht
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1) Praktische Ausbildung
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Logopäden
Anlage 5 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Logopäde"
Anlage 5a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 5b (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 6 (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
Anlage 7 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)

§ 1 Ausbildung


(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) 1 Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2 Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3 Das Nähere regeln die Länder.

(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.



§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Logopädie,

2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,

3. Audiologie und Pädaudiologie,

4. Neurologie und Psychiatrie,

5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

2 Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 3 Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. 4 Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. 5 Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 4 Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.



(2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 4 Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Logopädie,

2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,

3. Pädagogik und Sonderpädagogik,

4. Psychologie und klinische Psychologie,

5. Phonetik und Linguistik.

2 Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. 3 Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 4 In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 3 Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.



(2) 1 Der mündliche Teil der Prüfung wird von drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 4 Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.



§ 7 Praktischer Teil der Prüfung


(1) 1 Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die angewandte Logopädie. 2 Er umfaßt die folgenden Aufgaben:

1. 1 Der Prüfling hat an einem Patienten oder einer Gruppe von solchen die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation aufzustellen. 2 Der Patient oder eine Gruppe von solchen werden vom Prüfling bis zum praktischen Teil der Prüfung behandelt. 3 Während des praktischen Teils der Prüfung hat der Prüfling eine Behandlung durchzuführen.

2. 1 Der Prüfling hat an einem ihm unbekannten Patienten oder einer Gruppe von solchen eine Behandlung durchzuführen. 2 Das phoniatrisch-logopädische Krankenblatt ist ihm zwei Stunden vor der Prüfungsbehandlung zur Kenntnis zu geben.

(2) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung. 2 Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden Logopäden. 3 Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens acht Stunden abgeschlossen sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.



(3) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zulassen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Benotung




§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

"sehr gut" (1), wenn
die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

"gut" (2), wenn
die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

"befriedigend" (3), wenn
die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

"ausreichend" (4), wenn
die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

"mangelhaft" (5), wenn
die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

"ungenügend" (6), wenn
die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.



Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:


Berechneter
Zahlenwert | Note in Worten
(Zahlenwert) | Notendefinition

1,00 bis 1,49 | sehr gut
(1) | eine Leistung,
die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

1,50 bis 2,49 | gut
(2) | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

2,50 bis 3,49 | befriedigend
(3) | eine Leistung,
die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

3,50 bis 4,49 | ausreichend
(4) | eine Leistung,
die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen
noch entspricht

4,50 bis 5,49 | mangelhaft
(5) | eine Leistung,
die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

5,50 bis 6,00 | ungenügend
(6) | eine Leistung,
die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer
Zeit nicht behoben werden können

(heute geltende Fassung) 

§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erworben haben.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. 3 Dabei hat der Prüfling an einem Patienten mit zuvor von der zuständigen Behörde festgelegtem Störungsbild die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation in einem Prüfungsgespräch darzustellen. 4 Im Anschluss hat der Prüfling eine Behandlung des Patienten durchzuführen. 5 Die zuständige Behörde trifft die Auswahl des zu behandelnden Störungsbildes gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden. 6 Die Eignungsprüfung soll höchstens 180 Minuten dauern. 7 Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 8 Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 9 Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 10 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 11 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 12 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 13 Sie darf einmal wiederholt werden. 14 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b erteilt.

(4) 1 Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2 Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.



(3) 1 Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. 3 Dabei hat der Prüfling an einem Patienten mit zuvor von der zuständigen Behörde festgelegtem Störungsbild die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation in einem Prüfungsgespräch darzustellen. 4 Im Anschluss hat der Prüfling eine Behandlung des Patienten durchzuführen. 5 Die zuständige Behörde trifft die Auswahl des zu behandelnden Störungsbildes gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden. 6 Die Eignungsprüfung soll höchstens 180 Minuten dauern. 7 Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 8 Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 9 Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 10 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 11 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 12 Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. 13 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 14 Sie darf einmal wiederholt werden. 15 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b erteilt.

(4) 1 Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2 Abweichend von Absatz 3 Satz 13 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.

(heute geltende Fassung) 

§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat


(1) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Logopäden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. 6 Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7 Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8 Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9 Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10 Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11 Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) 1 Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Logopäden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3 Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) 1 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Berufs- und Gesetzeskunde,

2. Phoniatrie,

3. Logopädie,

4. Phonetik/Linguistik.

vorherige Änderung

2 Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. 3 Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. 4 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 5 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 6 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.



2 Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. 3 Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. 4 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 5 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 6 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 7 Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 12 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Prüfungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.