Änderung § 35 InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 35 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 35 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Aufhebung von Verordnungen


(1) Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), und die Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden aufgehoben. Die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen sind auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.

(2) Die Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140), wird aufgehoben. Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung ist auf Milchprämienanträge, die für das Jahr 2004 gestellt worden sind, weiter anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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