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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (InVeKoSVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung



Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
die Tabakbeihilfe."

2.
Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte, soweit sie sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 7 bezeichnete Stützungsregelung für Tabak beziehen."

3.
§ 2a wird aufgehoben.

4.
In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag)" durch das Wort „Schlag" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Flächen, die für den Anbau von

aa)
Faserhanf,

bb)
Faserflachs

genutzt werden,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Angabe" durch die Wörter „für jede im Sammelantrag anzugebende Fläche die Angabe" ersetzt.

c)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

"(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im Antrag

1.
denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche übertragen hat,

2.
die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils übertragenen Flächen, unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vergebenen Flächenidentifikators nach Anlage 1 sowie der Flächengröße in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet,

anzugeben."

6.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße oder Mindestbreite festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Im Falle von Stilllegungsflächen sind dabei die Maßgaben des Artikels 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigen."

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „einschließlich des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Einbeziehung des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in die Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie ist bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen."

b)
In Absatz 2 sind nach der Angabe „§ 5 Abs. 2" die Wörter „oder § 5 Abs. 4 Nr. 2" einzufügen.

8.
In § 13 Abs. 1 werden nach der Angabe „15. Mai 2005" die Wörter „und im Falle des § 11 Abs. 1 Satz 2 bis zum 15. Mai 2006" eingefügt.

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im bisherigen Wortlaut wird das Wort „Vertragsschluss" durch die Wörter „der Übertragung" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung in Verbindung mit Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle registrieren zu lassen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „, soweit vorhanden," gestrichen.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „liegendem Schuldverhältnisses" durch die Wörter „liegenden Rechtsverhältnisses" ersetzt.

cc)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
bei befristeten Übertragungen den Zeitraum der Übertragung und die zusammen mit den Zahlungsansprüchen übertragenen beihilfefähigen Flächen."

d)
Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

„(3) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist keine Entscheidung der zuständigen Landes-stelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003."

10.
In § 18 wird die Angabe „31. Januar" durch die Angabe „28. Februar" ersetzt.

11.
In § 23 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „geeichten" durch die Wörter „von der Bundesanstalt zugelassenen" ersetzt.

12.
Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 26a Meldung über Hopfenflächen

Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugergemeinschaften die nach § 7 Abs. 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder über die Lage und Größe der bewirtschafteten Hopfenflächen. Die Erzeugergemeinschaften verwenden diese Daten ausschließlich für die Identifizierung der Parzellen im Rahmen der Antragsstellung nach Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf Zahlung nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003."

13.
Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:

„Abschnitt 8a Tabak

§ 27a Zulassung von Erstverarbeitungsunternehmen

(1) Ein Erstverarbeitungsunternehmen für Rohtabak (Erstverarbeitungsunternehmen) wird, soweit es nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag des Inhabers des Erstverarbeitungsunternehmens (Erstverarbeiter) durch das für seinen Sitz zuständige Hauptzollamt zugelassen. Dem Antrag ist ein Lageplan des Erstverarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.

(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind vom Erstverarbeitungsunternehmen innerhalb von zwei Wochen dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Wechselt der Erstverarbeiter, hat der neue Erstverarbeiter unverzüglich die Zulassung entsprechend Absatz 1 zu beantragen.

(3) Die Zulassung kann - auch nachträglich - mit Auflagen hinsichtlich der vom Erstverarbeitungsunternehmen nach § 27b einzuhaltenden Pflichten versehen werden.

§ 27b Pflichten der Erstverarbeitungsunternehmen

(1) Das Erstverarbeitungsunternehmen meldet das Eintreffen des Rohtabaks am Ort der Verarbeitung sowie das Entfernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der Verarbeitung dem zuständigen Hauptzollamt innerhalb einer von diesem mit der Zulassung festgesetzten Frist. Dieser Rohtabak muss unverzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufgenommen werden. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.

(2) Das Erstverarbeitungsunternehmen hat über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und verarbeitetem Tabak ordnungsgemäß Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak, der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten darauf folgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von Rohtabak in ein Erstverarbeitungsunternehmen ist täglich ein Empfangsschein auszufertigen und von diesem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen.

(3) Das Hauptzollamt kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflichten weitere Anordnungen treffen. Es kann auch widerruflich Vereinfachungen zulassen.

(4) Jährlich am 31. März stellt das Erstverarbeitungsunternehmen die vorhandenen Bestände an Rohtabak und verarbeitetem Tabak fest und meldet diese bis zum 1. Mai des Jahres dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das Hauptzollamt kann die Feststellung von Amts wegen vornehmen.

(5) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 5. November mit.

(6) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 (ABl. EG Nr. L 323 S. 4) in der jeweiligen Fassung genannten Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.

§ 27c Anerkennung von Erzeugergemeinschaften

Eine Erzeugergemeinschaft für Rohtabak wird, soweit sie nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft beizufügen.

§ 27d Pflichten der Erzeugergemeinschaften

Die Erzeugergemeinschaft teilt die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 vorgesehenen Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.

§ 27e Anbauvertrag

(1) Die Erzeugergemeinschaft oder der Betriebsinhaber übermitteln die von ihnen mit einem Erstverarbeitungsunternehmen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen in siebenfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas. Änderungen sind dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten für Zusatzverträge entsprechend.

(2) Im Anbauvertrag oder in einer Anlage hierzu ist unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:

1.
die Betriebsnummer des Betriebsinhabers,

2.
für jede mit Tabak bestellte Parzelle der von der zuständigen Landesstelle vergebene Flächenidentifikator nach Anlage 1.

§ 27f Pflichten des Betriebsinhabers

Der Betriebsinhaber hat eine unterzeichnete Ausfertigung des bei der zuständigen Landesstelle eingereichten Sammelantrages, mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Unterlagen, bis zum 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag auf Gewährung der Tabakprämie zu stellen ist, beim Hauptzollamt HamburgJonas einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend für jede bei der Landesstelle eingereichte Änderung oder - ganzen oder teilweisen - Rücknahme des Sammelantrages mit der Maßgabe, dass die Einreichung der Ausfertigung unverzüglich zu erfolgen hat. Darüber hinaus hat der Betriebsinhaber eine Ausfertigung der mit dem Sammelantrag übermittelten kartografischen Unterlagen für die mit Tabak bestellten Parzellen vorzuhalten und den zuständigen Zolldienststellen auf Verlangen vorzulegen.

§ 27g Amtliche Verwiegung

(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet amtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe zur Feststellung des Feuchtigkeitsgehaltes, der Sortengruppe und der Qualitätsstufe entnommen.

(2) Über das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1 stellt das für den Sitz der Ankaufstelle zuständige Hauptzollamt die Bescheinigung nach Artikel 199 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (Kontrollbescheinigung) aus und übermittelt diese - abweichend von Artikel 13 Abs. 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - unmittelbar an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas und nachrichtlich dem Betriebsinhaber. Soweit der Betriebsinhaber eine Erzeugergemeinschaft bevollmächtigt hat, wird die Kontrollbescheinigung nachrichtlich der Erzeugergemeinschaft übermittelt.

(3) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durchführung des amtlichen Verfahrens nach Absatz 1 am Ort des Erstverarbeitungsunternehmens verlangen.

§ 27h Vorschuss

Der Betriebsinhaber kann unter Gestellung der erforderlichen Sicherheit bis zum 15. November eines Jahres einen Vorschuss auf die Beihilfezahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann über die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Unterlagen hinaus weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an den Angaben des Betriebsinhabers bestehen.

§ 27i Anlieferungsschluss

(1) Die Rohtabakanlieferungen sind bis zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abzuschließen. Betriebsinhaber haben die bis zu diesem Termin nicht an ein Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Mai zu melden.

§ 27j Gewährung der Tabakbeihilfe

(1) Die Tabakbeihilfe wird dem Betriebsinhaber durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.

(2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm Rohtabak entspricht, vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung, für jede Sortengruppe 80 vom Hundert des in Artikel 196 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.

(3) Die Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrages je Kilogramm Rohtabak bleibt anderweitiger bundesrechtlicher Regelung vorbehalten.

§ 27k Kürzung der Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

Bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch einen Betriebsinhaber wendet das Hauptzollamt Hamburg-Jonas im Rahmen der Gewährung der Tabakbeihilfe denselben Sanktionssatz an, den die zuständige Landesstelle zur Kürzung der übrigen im Sammelantrag beantragten Direktzahlungen dieses Betriebsinhabers anwendet."

14.
In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird am Ende ein Komma eingefügt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
im Falle der Tabakbeihilfe auch die Erstverarbeitungsunternehmen und die Erzeugergemeinschaften".

15.
Nach § 30 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle die Aufnahme der Nutzung einer aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Fläche nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme der Nutzung innerhalb des in § 4 Abs. 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgt."

16.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Faserhanfanbauflächen" durch die Wörter „Faserflachs- und Faserhanfanbauflächen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Faserhanf" durch die Wörter „Faserflachs und Faserhanf" ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird die Angabe „15. September" durch die Angabe „30. September" ersetzt.

c)
Absatz 10 wird aufgehoben.

17.
Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden."

18.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage 1 (zu § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2) Flächenidentifikator (16 Stellen)

LändercodeCode
Bundesland
Landwirtschaft/
InVeKoS
länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen)
DEBB, BW, BY, HB,
HE, HH, MV, NI,
NW, RP, SH, SL,
SN, ST, TH
L I