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Änderung § 31 InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 31 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 31 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen


(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.

(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Gesamtzahl der Faserhanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserhanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind, sowie

(Text neue Fassung)

1. die Gesamtzahl der Faserflachs- und Faserhanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserflachs und Faserhanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind, sowie

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Faserhanfsorten

mit.

(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

(5) Die Landesstellen übermitteln die im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger an die Bundesanstalt. Diese verwendet die Angaben zur Aufteilung der Mittel zwischen den anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften gemäß Artikel 171 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und leitet sie in anonymisierter Form an die anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften weiter, die sie zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwenden dürfen.

(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen die zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs erforderlichen Daten betreffend die Verträge über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen und den Anbau von Energiepflanzen, aus denen sich für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache ergibt, dass die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer Prüfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

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(7) Die Länder teilen bis zum 15. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt



(7) Die Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt

1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 42 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Fällen, und

2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche

mit.

(8) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 7 Nr. 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.

(9) Für die Ermittlung des zusätzlichen Beihilfebetrages teilen

1. die zuständigen Bundesbehörden die ihnen gegenüber bestehenden Ansprüche auf Direktzahlungen und die notwendigen Angaben für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages bis zum 10. Mai des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres dem für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages jeweils zuständigen Land und

2. die Länder der Bundesanstalt bis zum 15. Mai des auf das Antragsjahr für die Direktzahlungen folgenden Kalenderjahres die Summe der von ihren Landesstellen ermittelten zusätzlichen Beihilfebeträge

mit.

vorherige Änderung

(10) Die Länder teilen einander bis zum 30. September 2005 die für die Anwendung des § 5 Abs. 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes erforderlichen Angaben mit.



(10) (aufgehoben)

(11) Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit. Bis zum 15. Oktober 2005 teilen die Länder außerdem den entsprechenden Anteil für das Referenzjahr 2003 mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)