Änderung § 8a InVeKoSV vom 17.04.2007

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§ 8a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 8a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Landschaftselemente


vorherige Änderung

 


(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet.

(2) Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:

1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind,

2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

3. Feldraine,

4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,

5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

6. Binnendünen.

Nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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