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Änderung § 7 InVeKoSV vom 17.04.2007

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§ 7 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 7 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Sammelantrag


(1) Die Zahlungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag muss schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:

1. Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Anschrift, Bankverbindung des Betriebsinhabers und die zur Identifizierung des Betriebsinhabers von der zuständigen Landesstelle vergebene Nummer (Betriebsnummer), das zuständige Finanzamt sowie - im Falle mehrerer Betriebsteile - Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,

2. sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind

a) Flächen, die für den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln im Sinne des Artikels 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden, soweit sie nicht unter Buchstabe i fallen,

b) Hopfenflächen, bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt,

c) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden,

d) Flächen, die für den Anbau von

aa) Faserhanf,

bb) Faserflachs

genutzt werden,

e) Dauergrünlandflächen im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004,

f) nicht unter Buchstabe e erfasste Flächen, die für den Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras, Klee-Luzerne-Gemischen oder als Wechselgrünland genutzt werden,

g) stillgelegte Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, und zwar getrennt

aa) für den Anbau nachwachsender Rohstoffe genutzte Flächen,

bb) Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

cc) sonstige stillgelegte Flächen,

h) nicht unter Buchstabe b und g erfasste Flächen, die aus der Produktion genommen sind,

i) Dauerkulturflächen außer Hopfenflächen,

j) Flächen, für die ein Antrag auf

aa) einheitliche Betriebsprämie,

bb) Prämie für Eiweißpflanzen,

cc) Beihilfe für Energiepflanzen,

dd) Flächenzahlung für Schalenfrüchte

gestellt wird,

k) Flächen, die für den Anbau von Rohtabak genutzt werden,

l) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind,

besonders zu bezeichnen,

3. für jede im Sammelantrag anzugebende Fläche die Angabe des Zeitpunktes, auf den der Betriebsinhaber den Beginn des Zehnmonatszeitraums nach § 3 Abs. 1 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung festgelegt hat.

(3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Folgendes anzugeben:

1. die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,

2. die Tatsache der Ausbringung von Klärschlamm, auch soweit die Ausbringung im laufenden Wirtschaftsjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung nur beabsichtigt ist,

3. die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln an den Endverbraucher,

4. für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2007 für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Fläche sind,

5. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird.

(4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Faserhanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen einzureichen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.

(5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich

1. anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaft er angehört,

2. getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfensorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorübergehend stillgelegt hat.

(6) Beabsichtigt der Betriebsinhaber, Nebenkulturen im Sinne des § 11 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung anzubauen, so hat er dies im Sammelantrag, spätestens jedoch vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(Text alte Fassung)

(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Sofern die Landesstelle dem Betriebsinhaber für den Antrag einen Vordruck mit kartografischen Unterlagen zur Verfügung stellt, hat der Betriebsinhaber den Vordruck sowie die kartografischen Unterlagen zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist. Wenn der Betriebsinhaber Landschaftselemente im Sinne des § 16 als Teil der Gesamtfläche seiner landwirtschaftlichen Parzellen beantragt, hat er diese, soweit sie bisher nicht oder nicht vollständig Bestandteil der Referenzparzelle sind und aus diesem oder anderen Gründen nicht oder nicht richtig in den ihm von der Landestelle bereitgestellten kartografischen Unterlagen enthalten sind, dort einzuzeichnen. Im Falle solcher Änderungen sind Landschaftselemente nach ihrer Lage und, soweit sich ihre Größe, bezogen auf die jeweilige landwirtschaftliche Parzelle, auf insgesamt mindestens ein Ar beläuft, nach ihrer Gesamtgröße in Ar anzugeben.

(Text neue Fassung)

(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist.

(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen.

(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im Antrag

1. denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche übertragen hat,

2. die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils übertragenen Flächen, unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vergebenen Flächenidentifikators nach Anlage 1 sowie der Flächengröße in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet,

anzugeben.

(9) Die zuständigen Stellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.