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Änderung § 13a InVeKoSV vom 17.04.2007

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§ 13a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 13a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Anträge nach Abschnitt 4a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung


vorherige Änderung

 


(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18b der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2007 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag sind anzugeben:

1. die von dem Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 und am 15. Mai 2007 im anderen Mitgliedstaat als Ackerland oder Dauergrünland genutzten Flächen,

2. in welchem Umfang diese Flächen am 15. Mai 2003 Dauergrünland im Sinne des Artikels 32 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 waren.

Spätestens bis zum 31. August 2007 ist eine Bescheinigung des anderen Mitgliedstaates, in dem die Flächen belegen sind, über die in § 18b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung genannten Voraussetzungen vorzulegen, sofern der Betriebsinhaber die Flächen nicht in jedem der Jahre 2000 bis 2004 für Zwecke der Beihilfengewährung bei der jeweils zuständigen Stelle entweder als Futterfläche nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) oder als Dauergrünland in Flächenverzeichnissen angegeben hat.

(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18c der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Beendigung der Nutzung der Fläche für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen bis zum 15. Mai, der auf die Beendigung dieser Nutzung folgt, jedoch frühestens bis zum 15. Mai 2007, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis über die Aufnahme der selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit spätestens am 17. Mai 2005,

2. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Fläche am 17. Mai 2005,

3. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung,

4. ein Nachweis, dass die betroffene Fläche dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres der Antragstellung zur Verfügung steht,

5. sofern ihm die Fläche erstmalig im Jahr der Antragstellung zur Verfügung steht, ein Nachweis, dass die Fläche in seinem Eigentum steht oder durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet worden ist.

Satz 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht, wenn der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung auch einen Sammelantrag nach § 7 stellt.

(3) § 10 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)