Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2015 aufgehoben
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Abschnitt 11 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

Artikel 1 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 7847-28-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde

Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten


§ 32 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 3 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 15. April 2011 eBAnz AT49 2011 V1 m.W.v. 21. April 2011

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§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde


§ 33 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2a,

soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen V. v. 15. Dezember 2011 eBAnz AT144 2011 V1 m.W.v. 1. Januar 2012



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