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§ 1 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a)
das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b)
die einheitliche Betriebsprämie,

c)
die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

d)
die Umverteilungsprämie 2014,

2.
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a)
das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b)
die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,

für die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1,

2a.
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a)
die Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,

b)
das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors,

2b.
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. vom 20.12.2013 L 347, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union über die finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann,

3.
des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,

4.
des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1,

5.
des Umverteilungsprämiengesetzes 2014.

(2) (aufgehoben)

(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur §§ 3, 6a und § 31a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Rechtsakte der Europäischen Union, das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das InVeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

(4) Auf die in Absatz 1 Nummer 2b bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 6a Absatz 2 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 1 InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.10.2014Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
vom 25.09.2014 BGBl. I S. 1561
aktuell vorher 09.05.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
vom 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
vom 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
aktuell vorher 23.12.2010Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
aktuell vorher 11.05.2010Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
vom 08.05.2008 BGBl. I S. 801
aktuell vorher 01.01.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
vom 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
aktuellvor 01.01.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InVeKoSV Zuständigkeit (vom 09.05.2014)
... Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die ... anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen ... auf 1. die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelung, 2. (aufgehoben) ... b bezeichneten Stützungsregelung, 2. (aufgehoben) 3. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und ... der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel, 4. die in § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des ...
§ 3 InVeKoSV Flächenidentifizierungssystem (vom 11.05.2010)
... auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung ...
§ 6a InVeKoSV Betriebsnummer (vom 03.10.2014)
... teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer).  ... Obst und Gemüse zu Zwecken der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2b genannte Stützungsregelung zu, sofern ein Mitglied nicht bereits über ...
§ 7 InVeKoSV Sammelantrag (vom 09.05.2014)
...  (2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben: 1. Name ...
§ 16 InVeKoSV Antrag (vom 23.12.2010)
...  Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a werden anerkannten Erzeugergemeinschaften des Hopfensektors auf ...
§ 29 InVeKoSV Duldungs- und Mitwirkungspflichten (vom 01.01.2012)
... der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, ...
§ 31 InVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 09.05.2014)
... Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit. ...
§ 31a InVeKoSV Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen (vom 01.01.2012)
... zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn 1. ein ...
§ 33 InVeKoSV Zuständige Verwaltungsbehörde (vom 01.01.2012)
... Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2a, soweit im ... nach 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2a, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer ... 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2a, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
Artikel 2 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst: „2a. der Verordnung (EG) Nr. ... 1. die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Stützungsregelung, 2. die Regelung des § 27 ... 2 hinsichtlich der Flächenzahlung für Schalenfrüchte, 3. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte ... der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel, 4. die in § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des ... des Hopfensektors § 16 Antrag (1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a werden anerkannten Erzeugergemeinschaften des Hopfensektors auf ... des Hopfensektors," b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Buchstabe ... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Buchstabe a" ersetzt. 6. Dem § 31 wird ...

Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2
Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV
... (eBAnz AT144 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d ... 2014.". 2. In § 2 Absatz 1 werden a) die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ... a) die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" und b) die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und ... Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" und b) die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis ... die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... (eBAnz AT49 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4" ... aa) die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4" und bb) die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 ... Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4" und bb) die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis ... die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 4" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben.  ... und" gestrichen. 15. In § 31a werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a" ... werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis ... Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a" ersetzt. 16. In § 33 Nummer 1 werden die ...

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... vom 7. Februar 2008 (BGBl. I S. 149), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Die ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die ... 2. In § 2 werden a) in Absatz 1 aa) die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4" und  ... aa) die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4" und bb) die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die ... die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4" und bb) die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" und b) in ... 4" und bb) die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" und b) in Absatz 7 die Angabe „§ 1 Abs. 1 ... „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" und b) in Absatz 7 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Buchstabe a und b" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und ... in Absatz 7 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Buchstabe a und b" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b" ersetzt. 3. Dem § 3 werden ... Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt: „Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten errichtete System zur Identifizierung landwirtschaftlicher ... errichtete System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist auch bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsakten anzuwenden. Zur Durchführung des ... teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer)." 8. ... 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in diesen Rechtsakten ... zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen absehen, wenn 1. ein ... Ordnungswidrigkeiten ist" die Wörter „bei Stützungsregelungen nach § 1 Abs. 2" eingefügt und b) die Angabe „§ 1" durch die Angabe ... nach § 1 Abs. 2" eingefügt und b) die Angabe „§ 1 " durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt. 17. Die ... eingefügt und b) die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt. 17. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Artikel 1 InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ... ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte, soweit sie sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 7 ... der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte, soweit sie sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 7 bezeichnete Stützungsregelung für Tabak beziehen." 3. ... (2) Im Anbauvertrag oder in einer Anlage hierzu ist unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben: 1. die ... Hamburg-Jonas beantragen. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann über die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Unterlagen hinaus weitere Nachweise verlangen, wenn ...
Artikel 2 InVeKoSVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... 8. August 2003 (BGBl. I S. 1666)" durch die Wörter „der Tabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194)" ersetzt.  ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... und Erklärung über den Anbau (1) Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben müssen in jedem Vertrag und in jeder ...

Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561
Artikel 2 OGErzeugerOrgDVEV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... AT 08.05.2014 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert. 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b ... Obst und Gemüse zu Zwecken der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2b genannte Stützungsregelung zu, sofern ein Mitglied nicht bereits über ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert  ... folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5",  ... aa) die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5", bb) die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und ... Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5", bb) die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis ... bb) die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt ... sich bezieht auf die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Stützungsregelung." c) In Absatz 6 werden ... von Direktzahlungen Zahlungen für Stützungsregelungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 werden nur gewährt, wenn ... im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 werden nur gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für ... auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung ... 8. § 6a wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer ... a) Die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a" ersetzt und b) nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ... wie folgt gefasst: „(1) Die Zahlungen für 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 genannten ... für 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen und 2. den Ergänzungsbetrag der ... wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung ... 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a" ... durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt ... über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und  ... nach 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2a, soweit im ... Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2a, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2006)
... der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92); 2. die Gewährung der Tabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) in der jeweils ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2009)
... Verordnung (EWG) Nr. 2913/92); 2. die Gewährung einer Tabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 2 Abs. 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I ...