Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV)

V. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 88
Geltung ab 02.04.2026; FNA: 611-1-43 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abrufberechtigung
§ 3 Verfahren des Datenabrufs
§ 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten
§ 5 Kosten des Verfahrens
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 68 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit von zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 des Einkommensteuergesetzes erforderlicher Daten, die bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch gespeichert sind.

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§ 2 Abrufberechtigung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. 2Die Abrufberechtigung kann für Beschäftigte der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erteilt werden. 3Die Abrufberechtigung erteilt der zuständige Träger nach § 1. 4Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden.

(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf Kindergeld unter Verwendung personenbezogener Daten zu entscheiden haben.

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§ 3 Verfahren des Datenabrufs



(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei jedem Datenabruf nach § 1 zu authentifizieren.

(2) Ein Datenabruf ist nur durch Datenfernübertragung zulässig.

(3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit teilt den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch für einen Abruf folgende Angaben zu der kindergeldberechtigten Person oder dem Kind mit:

1.
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,

2.
den Tag der Geburt und

3.
Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch überprüft wird.

(4) Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch stellen auf Anfrage nach Absatz 3 die folgenden Daten zum Abruf bereit:

1.
für ein volljähriges Kind das Datum der Arbeit- oder Ausbildungsuchendmeldung oder Anmeldung in der Berufsberatung,

2.
für ein volljähriges Kind das Datum der Abmeldung aus der Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung oder Berufsberatung,

3.
den Beschäftigungsstatus des volljährigen Kindes,

4.
den Beschäftigungsstatus für die kindergeldberechtigte Person,

5.
für volljährige Kinder mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die monatliche Leistungshöhe und

6.
bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern das Datum und die Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels oder der Beschäftigungsduldung der kindergeldberechtigten Person.

(5) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.

(6) 1Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. 2Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 3Der nach § 1 für die Verfahren der Informationstechnik zuständige Träger bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.

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§ 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten



1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als abrufende Stelle, an die die Daten übermittelt werden. 2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren. 4Die protokollierten Daten sind nach sechs Monaten zu löschen.

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§ 5 Kosten des Verfahrens



Die für die Entwicklung und Nutzung des Abrufverfahrens bei der jeweiligen Stelle entstehenden Kosten tragen diese selbst.

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§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2026.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas



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