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Artikel 29 - Standortfördergesetz (StoFöG)
Artikel 29 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 70 wird gestrichen.
- 2.
- § 6b Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „500.000" durch die Angabe „2.000.000" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
- 3.
- Nach § 52 Absatz 14 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6b Absatz 10 Satz 1 in der am 10. Februar 2026 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die in nach dem 10. Februar 2026 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17397/a337368.htm
