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Artikel 29 - Standortfördergesetz (StoFöG)

Artikel 29 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 29 ändert mWv. 10. Februar 2026 EStG § 3, § 6b, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 70 wird gestrichen.

2.
§ 6b Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „500.000" durch die Angabe „2.000.000" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

3.
Nach § 52 Absatz 14 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:

§ 6b Absatz 10 Satz 1 in der am 10. Februar 2026 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die in nach dem 10. Februar 2026 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind."