§ 18e Rechtsbehelfe
- 1.
- der Herstellung der Deutschen Einheit,
- 2.
- der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
- 3.
- der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
- 4.
- ihres sonstigen internationalen Bezuges,
- 5.
- der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
- 6.
- ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der
Anlage 1 aufgeführt sind.
(2)
1Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach
§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden.
2Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen.
5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)
1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
2Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
4Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln.
5Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
6§ 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 18e AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenInvestitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 23 InvKG Sofortvollzug (vom 29.12.2023) ... 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 3 VGenVBG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... 4. § 18 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst: „ § 18e gilt entsprechend." 5. Die §§ 18a und 18b werden wie folgt gefasst: ... Wörter „Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder" ersetzt. 7. § 18e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 FStrGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung ... statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden." ... mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung." 5. § 18e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 18 Satz ... hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden." 6. Nach § 18e werden die folgenden §§ 18f und 18g eingefügt: „§ 18f ... eingefügt. 9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1 ) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 1 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 17.12.2006) ... eingefügt. 2. § 18 wird durch folgende §§ 18 bis 18e ersetzt: „§ 18 Erfordernis der Planfeststellung Betriebsanlagen ... gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. § 18e Rechtsbehelfe (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für ... ist." 6. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 18e Abs. 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ...
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen." 13. In § 18e Absatz 1 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. ... Anlage wird Anlage 1 und der Klammerzusatz wird wie folgt gefasst: „(zu § 18e Absatz 1)". 24. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Zitate in aufgehobenen TitelnMaßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 4 MgvG Vorbereitendes Verfahren (vom 14.08.2020) ... auf das vorbereitende Verfahren anzuwenden sind 1. die §§ 18a bis 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes , 2. die §§ 14a bis 14e des Bundeswasserstraßengesetzes, 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18e_AEG.htm