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Änderung § 22 AEG vom 07.12.2018

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§ 22 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 22 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Enteignung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 2 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 2 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) 1 Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. 2 Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.



 (keine frühere Fassung vorhanden)