Artikel 9 - Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (GewBürAbG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 GWB offen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 124 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes," die Angabe „§ 20 des Ökodesign-Gesetzes," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 GewBürAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewBürAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 GewBürAbG Inkrafttreten
... am 1. Mai 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 30. Juli 2026 in Kraft. (4) Artikel 9 tritt am 1. November 2026 in ...


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