Artikel 2 - Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland (FoFoZSAbkV k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FoFoZSAbkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoFoZSAbkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang FoFoZSAbkV Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland
... Germans as defined in the Basic Law for the Federal Republic of Germany (Grundgesetz). Article 2 Purpose of the Agreement This Agreement serves to regulate the legal status of CIFOR as ...


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