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Artikel 1 - Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland (FoFoZSAbkV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 II Nr. 149, 203
Geltung ab 24.08.2026; FNA: 180-54-5 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 24.08.2026; FNA: 180-54-5 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Ansiedlung des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung eines Sitzes in Bonn wird zugestimmt.
(2) Das in Jakarta am 21. April 2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FoFoZSAbkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FoFoZSAbkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anhang FoFoZSAbkV Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland
... internationaler
Einrichtungen (Gaststaatgesetz) -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen haben die nachstehenden Ausdrücke
folgende ... Agencies (Host State Act - Gaststaatgesetz) of
30 November 2019,
have agreed as follows:
Article 1
Definitions
In this Agreement, the following terms shall have the following
meaning:
...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17619/a340509.htm
