Die
Integrationskursverordnung vom
13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
-
- „Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:
- 1.
- Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- 2.
- deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2026.