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II. - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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II. Verfahren

§ 7 Antrag



(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.

(2) 1Der Antrag muss enthalten:

1.
Angaben über den Eigentümer:

a)
bei natürlichen Personen:

Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,

b)
bei juristischen Personen und Behörden:

Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und

c)
bei Vereinigungen:

ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;

2.
die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;

3.
Angaben über das Fahrzeug:

a)
die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;

b)
das Baujahr;

c)
die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;

d)
den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;

e)
die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;

f)
bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;

g)
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.

2Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. 3Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen; kann verlangt werden. 4Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. 5Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich.




§ 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises



(1) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. 2Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage aus.

(3) 1Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. 2Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.

(4) 1Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen. 3Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. 4Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.




§ 9 Änderungen



(1) 1Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

1.
sein Name oder seine Anschrift,

2.
die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder

3.
die Eigentumsverhältnisse

geändert haben. 2In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. 3Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. 4Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. 5Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) 1Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. 2Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.