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Artikel 6 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (1. BinSchStrOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115; Geltung ab 01.05.2024
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Artikel 6 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2024 KlFzKV-BinSch offen

Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter."

3.
§ 7 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich."

4.
Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend."

5.
§ 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll."

6.
§ 11 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt."





 

Frühere Fassungen von Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.04.2024Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
vom 05.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 115

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 1. BinSchStrOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BinSchStrOuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
B. v. 05.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 115
Berichtigung 1. BinSchStrOuaÄndVBer
... Nummer 1.12.3.4 sind am Ende das Anführungszeichen und der Punkt zu streichen. 2. Artikel 6 Nummer 2 muss wie folgt lauten: „2. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt ...