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Anlage 3 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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Anlage 3 Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Schwefeldioxid (SO2, Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

I.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

a)
Diffuse Quellen (Messung der urbanen Belastung einschließlich Verkehr)
Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend)Falls die maximale Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreitenFalls die maximale Konzentration zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegtFür SO2 und NO2 in Ballungsräumen, in denen die maximale Konzentration unter der unteren Beurteilungsschwelle liegt
0 - 25011nicht anwendbar
250 - 499211
500 - 749211
750 - 999311
1.000 - 1.499421
1.500 - 1.999521
2.000 - 2.749632
2.750 - 3.749732
3.750 - 4.749842
4.750 - 5.999942
> 6.0001053
 Für Benzol, Kohlenmonoxid, NO2 und Partikel: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr  


b)
Punktquellen (Messung im direkten Einwirkungsbereich ortsfester Anlagen)

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.


II.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz von Ökosystemen oder der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen
Falls die maximale Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreitetFalls die maximale Konzentration zwischen der der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
1 Station je 20.000 km²1 Station je 40.000 km²


Im Falle von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Ökosysteme oder der Vegetation berechnet werden.

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Zitierungen von Anlage 3 22. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 22. BImSchV Beurteilung der Luftqualität (vom 06.03.2007)
... haben zur Beurteilung der Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe Messungen nach den Anlagen 2 bis 5 durchzuführen - in Ballungsräumen, wenn die Werte die in der Anlage 1 ... 7 genannten Schadstoffe richtet sich nach den in Anlage 2 aufgeführten Kriterien. Nach Anlage 3 bestimmt sich die Mindestzahl der ortsfesten Probenahmestellen für die Messung der ...