§ 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muß zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen wird.
(2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden hätten, oder erfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Verantwortlicher Aktuar bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Verantwortliche Aktuar die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine neue Bestellung, so kann sie den Verantwortlichen Aktuar selbst bestellen. Das Ausscheiden des Verantwortlichen Aktuars ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen Aktuar geschlossenen Vertrages oder dessen einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat das in Absatz 2a genannte Organ dies der Aufsichtsbehörde vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird vom Aufsichtsrat oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, einem entsprechenden obersten Organ bestellt oder entlassen.
(2b) Der Verantwortliche Aktuar hat an der Sitzung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seines Erläuterungsberichts zur versicherungsmathematischen Bestätigung zu berichten. Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Hauptversammlung zu dem Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars Stellung zu nehmen.
(3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben:
- 1.
- Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die Grundsätze des § 11 und der aufgrund des § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie des § 341f des Handelsgesetzbuchs eingehalten werden. Dabei muß er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.
- 2.
- Er hat, sofern es sich nicht um einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) handelt, unter der Bilanz zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der aufgrund des § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung); § 341k des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung bleibt unberührt. In einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen.
- 3.
- Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, daß er möglicherweise die Bestätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können, hat er den Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, sofort die Aufsichtsbehörde zu unterrichten; stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Tatsachen fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, hat er den Vorstand und die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
- 4.
- Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung hat er dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen; dabei hat er die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichtigen. In einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vorschlags ergibt.
(4) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,
- 1.
- dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß Absatz 3 erforderlich sind,
- 2.
- der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht zur versicherungsmathematischen Bestätigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 sowie den Angemessenheitsbericht nach Absatz 3 Nr. 4 Satz 2 vorzulegen, und
- 3.
- der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars gemäß Absatz 3 Nr. 4 Satz 1 unverzüglich vorzulegen und mitzuteilen, wenn er beabsichtigt, eine vom Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars abweichende Überschussbeteiligung festzusetzen. Die Gründe für die Abweichung sind der Aufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(5) Für Sterbekassen gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 und 3 nicht. Die Verpflichtung zu den Überprüfungen nach Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt auch in diesen Fällen. Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 gilt, sofern es sich nicht um einen kleineren Verein (§
53 Abs. 1 Satz 1) handelt, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Bestätigung die Bestätigung tritt, daß die Deckungsrückstellung nach dem genehmigten Geschäftsplan gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung).
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 5 sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß Absatz 3 Nr. 4 festzulegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Frühere Fassungen von § 11a VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 VAG Substitutive Krankenversicherung (vom 01.01.2015) ... Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 2a gilt entsprechend. (3) Dem ... gilt nicht für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1). § 11a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend. (4) Für die ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008) ... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014) ... dass der Arbeitnehmer die Angaben der Anlage Teil D erhält; 4a. § 11a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass jeweils § 116 Abs. 1 an die Stelle des § 65 Abs. 1 ...
§ 118b VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014) ... vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch ... vorliegen. Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 11a Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4 und § 157 Absatz 1 entsprechend. Auf ...
§ 125 VAG Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (vom 01.01.2008) ... qualifizierte Vermögensgegenstände bereit. § 7 Abs. 2, §§ 11a bis 11c, 12, 12a, 12b, 12f, 13d Nr. 7 und 8, §§ 54, 54d Satz 1, §§ 55a, 56a ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-AktuarverordnungV. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101
Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem VersicherungsaufsichtsgesetzV. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Zweite Verordnung zur Änderung der AktuarverordnungV. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Artikel 1 11. BaFinBefugVÄndV ... 1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Satz 1 und 3 und des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des § 81 Absatz 3 Satz 1, ...
Artikel 2 11. BaFinBefugVÄndV ... der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 6, § 11a Absatz 6, § 57 Absatz 2, § 81c Absatz 3, § 81d Absatz 3 und § 104 Absatz 6 des ...
Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 1. PF-AktuarVÄndV ... ist, die sich aus den gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... auf diese Veröffentlichung." 5. In § 11e wird die Angabe § 11a " durch die Angabe § 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6" ersetzt. 6. In ... 5. In § 11e wird die Angabe § 11a" durch die Angabe § 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6" ersetzt. 6. In § 13e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 14.05.2007 BGBl. I S. 993; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Artikel 1 4. BaFinBefugVÄndV ... 1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 Satz 1 und 3 und des § 11a Abs. 6 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des § 81c Abs. 3 Satz 1 und ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 2. AktuarVÄndV ... Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit § 118a und § 118b Absatz 2 Satz 3 des ... Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a und 118b Absatz 2 Satz 3 des ... der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAktuarverordnung (AktuarV)
V. v. 06.11.1996 BGBl. I S. 1681; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel AktuarV ... durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) eingefügten § 11a Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundesministerium der ...
§ 6a AktuarV Angemessenheitsbericht (vom 29.10.2011) ... der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für ...
Pensionsfonds-Aktuarverordnung (PF-AktuarV)
V. v. 12.10.2005 BGBl. I S. 3019; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 9 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel PF-AktuarV ... Grund des § 118 in Verbindung mit § 11a Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 ... durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt und § 11a Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) ...
§ 2a PF-AktuarV Angemessenheitsbericht (vom 29.10.2011) ... ist, die sich aus den gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für ...
Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)
V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 81d Abs. 3 und § 104 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
V. v. 07.09.1994 BGBl. I S. 2398; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Eingangsformel VAG§5V ... Grund des § 5 Abs. 6 Satz 2, § 11a Abs. 6 Satz 2, § 57 Abs. 2 Satz 2, § 81c Abs. 3 Satz 2, § 81d Abs. 3 Satz 2 und ...
§ 1 VAG§5V ... Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 6 Satz 1, § 11a Abs. 6 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1, § 81c Abs. 3 Satz 1, § 81d Abs. 3 Satz 1 und ...
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 14.05.2007 BGBl. I S. 993; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Eingangsformel 4. BaFinBefugVÄndV ... 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist, - § 11a Abs. 6 Satz 2, der durch Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. ... Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11a Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 118, der durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. ...
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