(1) Die Bezugsgröße im Sinne des §
18 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2005 28.980 Euro jährlich und 2.415 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des §
18 Abs. 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2005 24.360 Euro jährlich und 2.030 Euro monatlich.