(1) Für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung werden bei Eheschließungen, Geburten und Sterbefällen mit Zählkarten laufend folgende Tatbestände erfaßt:
- 1.
- Bei Eheschließungen:
- a)
- Tag der Eheschließung,
- b)
- Wohngemeinde, Alter, bisheriger Familienstand und Kinder der Ehegatten,
- c)
- rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und Staatsangehörigkeit;
- 2.
- bei Lebend- und Totgeburten:
- a)
- Geburtstag, Geschlecht, Körpergewicht, Körperlänge, Angabe über Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes,
- b)
- Wohngemeinde und Alter der Eltern,
- c)
- Erwerbstätigkeit der Mutter, rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und Staatsangehörigkeit,
- d)
- Mehrlingsgeburt,
- e)
- bei ehelichen Kindern: Tag der Eheschließung der Eltern, Geburtenfolge sowie Geburtsdatum des vorangegangenen Kindes;
- f)
- Geburtstag des vorangegangenen Kindes der Mutter und Geburtenfolge in Bezug auf die Kinder der Mutter;
- 3.
- bei Sterbefällen:
- a)
- Sterbetag, Geschlecht, Alter, Familienstand - bei Kindern Angabe über Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit - und Wohngemeinde,
- b)
- Erwerbstätigkeit, rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und Staatsangehörigkeit,
- c)
- bei Verheirateten: Alter des überlebenden Ehegatten,
- d)
- Todesursache, bei Sterbefällen innerhalb der ersten vierundzwanzig Lebensstunden auch Lebensdauer.
(2) Die Zählkarten werden von den Standesämtern und in den Fällen der §§
20 und
30 des
Personenstandsgesetzes von den dort genannten Stellen ausgefüllt. In den Ländern, in denen ein Leichenschauschein (Totenschein) eingeführt ist, der die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Tatbestände enthält, brauchen diese Tatbestände nicht in die Zählkarten aufgenommen zu werden. Der Leichenschauschein (Totenschein) tritt insoweit an die Stelle der Zählkarte.
(3) Soweit die Angaben, die zum Ausfüllen der Zählkarten nötig sind, nicht aus den Eintragungen in die Personenstandsregister oder aus anderen vorgelegten Unterlagen hervorgehen, sind die Anzeigenden oder die Eheschließenden, für die Angabe der Todesursache die nach Landesrecht für die Leichenschau zuständigen Ärzte oder sonstigen Personen auskunftspflichtig. Für die Angabe von Körpergewicht, Körperlänge bei der Geburt sind in den Fällen, in denen sie hinzugezogen wurden, der Arzt oder die Hebamme, in den übrigen Fällen die Anzeigenden auskunftspflichtig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 BevStatG ... Die Zählkarten für Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle (§ 2 Abs. 1) und für rechtskräftige Urteile in Ehesachen (§ 3 Abs. 1) sowie die ... rechtskräftige Urteile in Ehesachen (§ 3 Abs. 1) sowie die Leichenschauscheine (§ 2 Abs. 2) und eine Ausfertigung der Meldescheine (§ 4) sind mindestens monatlich an das ... (2) Einzelangaben in statistischen Ergebnissen über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstabe b und § 4 Nr. 3 erfaßte ...
Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 30.10.2007 BGBl. I S. 2526
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188