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§ 5 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 5 Nutz- und Zuchtviehmärkte



Die obersten Landesbehörden können Vorschriften über die Anerkennung von Nutz- und Zuchtviehmärkten und über den Verkehr auf solchen Märkten erlassen. Zuchtviehversteigerungen, Zuchtviehmärkte und Zuchtviehausstellungen staatlich anerkannter Züchtervereinigungen werden hiervon nicht berührt.

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