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§ 7 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 7 Marktgebiet



(1) Marktgebiet ist der Bezirk der Gemeinde, in der der Großmarkt oder Schlachtviehmarkt liegt. Die obersten Landesbehörden können Teile der Gemeinde vom Marktgebiet ausnehmen oder angrenzende Gemeindegebiete oder Teile davon als zum Marktgebiet gehörig erklären.

(2) Schlachtvieh darf innerhalb eines Marktgebietes nur auf dem Großmarkt oder Schlachtviehmarkt gehandelt werden. Landwirtschaftliche Betriebe, die im Marktgebiet liegen, können eigenes Schlachtvieh auch aus dem Marktgebiet hinaus verkaufen.

 
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Zitierungen von § 7 Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a ViehFlG Amtliche Notierung von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten (vom 08.11.2006)
... im Großhandel absetzen. Für die Abgrenzung des Marktgebietes gilt § 7 Abs. 1 entsprechend. (2) Das Ergebnis der Notierung ist als "Amtliche ...
§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Schlachtvieh den Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 1 zuwider unberechtigt handelt oder den Bestimmungen des § 8 oder § 11 ...