(1) Das Bundesministerium kann zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- bestimmen, daß diejenigen, die Schlachtvieh handeln, das dem Schlachthof eines Großmarktes oder Schlachtviehmarktes unmittelbar zugeführt wird, Meldungen über Preise, Mengen und Handelsklassen an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu erstatten haben,
- 2.
- Vorschriften über die Preisnotierung erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 kann Näheres über die Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt, Zeitpunkt und über den Zeitraum festgelegt werden, für den die Meldungen zu erstatten sind.
Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)
V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186