(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.
(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.
(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:
- 1.
- die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,
- 2.
- die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,
- 3.
- Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung,
- 4.
- die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,
- 5.
- Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,
- 6.
- Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130