Änderung § 4 KBV vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 KBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 4 KBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung einer Investitions- oder Eigenheimzulage


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden nur geändert oder berichtigt, wenn sich die Investitionszulage oder die Eigenheimzulage um mindestens 10 Euro ändert.



 



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