Änderung § 5 KBV vom 01.01.2017

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§ 6 KBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 5 KBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht


(Text neue Fassung)

§ 5 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht


vorherige Änderung

Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.



1 Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. 2 Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.

 



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