§ 6 KBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 5 KBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Text alte Fassung) § 6 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht | (Text neue Fassung)§ 5 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht |
Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird. | 1 Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. 2 Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird. |