Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)

V. v. 17.12.1984 BGBl. I S. 1598; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7100-1-8 Gewerbeordnung
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Eingangsformel
§ 1 Versicherungspflicht
§ 2 Vorzeigen der Versicherungsunterlagen
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Berlin-Klausel
§ 5 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 55f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates:

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§ 1 Versicherungspflicht


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

(2) Versicherungspflichtig sind:

1.
Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,

2.
Schießgeschäfte,

3.
Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,

4.
Zirkusse,

5.
Schaustellungen von gefährlichen Tieren,

6.
Reitbetriebe.

(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,

2.
in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.

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§ 2 Vorzeigen der Versicherungsunterlagen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift (§ 60c Abs. 2 der Gewerbeordnung) ist verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbebetriebs Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt, auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie V. v. 9. März 2010 BGBl. I S. 264 m.W.v. 18. März 2010

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§ 3 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,

2.
entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.

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§ 4 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.



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