(1) Die Zahlungen des Arbeitgebers oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt
- 1.
- bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- 2.
- bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle;
- 3.
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
(4) Die nach §
28e Abs. 1 Satz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem beim von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträger zu führenden Sachbuchkonto bei den
- a)
- Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,
- b)
- Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit
in Einnahme zu buchen. Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652