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§ 28f - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung



(1) 1Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. 2Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. 3Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. 4Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

(1a) 1Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. 2Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.

(1b) 1Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. 2Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. 3Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.

(2) 1Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. 3Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. 4Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. 5Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. 6Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

(3) 1Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. 2Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. 3Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. 4Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.





 

Frühere Fassungen von § 28f SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 23.11.2019Artikel 1 Paketboten-Schutz-Gesetz
vom 15.11.2019 BGBl. I S. 1602
aktuell vorher 01.07.2018Artikel 3 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 4 GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 7 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 4 GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
aktuell vorher 01.09.2009 (19.11.2009)Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vom 12.11.2009 BGBl. I S. 3710
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuell vorher 12.12.2006Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
aktuell vorher 07.03.2006Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vom 21.02.2006 BGBl. I S. 466
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28f SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28f SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28m SGB IV Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
... sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers; § 28f Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende ...
§ 28p SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern (vom 01.01.2024)
... den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen ( § 28f Abs. 3 ) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, ...
§ 111 SGB IV Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2020)
... 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 3. entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbewahrt, 3a. entgegen § 28f ... 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbewahrt, 3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Entgeltunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 1 DEÜV Grundsatz (vom 01.01.2023)
... Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Meldungen und ...
§ 26 DEÜV Beitragsnachweise (vom 01.07.2020)
... Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16, 17, ...

Fahrpersonalgesetz (FPersG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 4 FPersG Aufsicht (vom 09.03.2023)
... 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 ...

Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 1 FPersV Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (vom 18.08.2017)
... 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ...
§ 2 FPersV Digitaler Fahrtenschreiber (vom 18.08.2017)
... 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ...

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 3 PflegeVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten." 8. § 28f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wortbestandteil ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 253 SGB V Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
... gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten ...
§ 256 SGB V Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen (vom 09.06.2021)
... Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 174 SGB VI Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen (vom 05.07.2017)
... gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch). (2) Für die Beitragszahlung 1. aus dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... alle anderen Adressaten von Meldungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für § 28f Absatz 3 Satz 1 sowie für Meldungen nach § 107 Absatz 1 Satz 1 sowie für Meldungen ...
Artikel 18 6. SGB IV-ÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... zur Sicherung der Qualität der Meldungen nach den §§ 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt." 14. § 28f Absatz 4 wird aufgehoben. 15. § 28h wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die beauftragten Stellen ( § 28f Absatz 4 )" gestrichen. 17. In § 28n Nummer 3 werden die Wörter „, ... 3 werden die Wörter „, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Absatz 4" gestrichen. 18. § 28p wird wie folgt geändert:  ...

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 21.02.2006 BGBl. I S. 466
Berichtigung SGB4NBBer
... der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind." 3. In § 28f Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 ist nach dem Wort „Beiträge" das Wort „zur" ...

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3973
Berichtigung SGBIVNBBer
... Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 3. entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt, 3a. entgegen ... 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt, 3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet, ... oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet, 3b. entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 3. FPersGÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden." gg) Im ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
Artikel 2 3. KSVGuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft ...

Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Artikel 2 AAGuaÄndG Änderung weiterer Gesetze
... vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie folgt geändert: a) In § 28f Abs. 3 Satz 5 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 3 BetrAVGuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... § 28f Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 1 SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Arbeiten nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist." 18. § 28f wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 1 GKV-FinG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 3 werden nach dem Wort „nachzuweisen" ein Semikolon und die Wörter „§ 28f Absatz 3 Satz 5 des Vierten Buches gilt entsprechend" eingefügt. 25. § ...
Artikel 4 GKV-FinG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro." 3. Dem § 28f Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 242b ...

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 4 GKV-FQWG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches" gestrichen. 4. § 28f Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben. 5. § 28h Absatz 2a wird ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... Krankenkassen gibt Empfehlungen zur Benennung und Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f Abs. 4 des Vierten Buches. (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft ...

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 7 LSV-NOG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet" ersetzt. 4. § 28f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ...

Paketboten-Schutz-Gesetz
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1602
Artikel 1 PaketbSG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1." 2. In § 28f Absatz 1a werden nach den Wörtern „im Baugewerbe" die Wörter „oder durch ...
Artikel 2 PaketbSG Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... folgt geändert: 1. § 28e Absatz 3g und 3h wird aufgehoben. 2. In § 28f Absatz 1a werden die Wörter „oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit ...

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 3 RÜAbschlG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024" eingefügt. 7. § 28f Absatz 5 wird ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Verleiher erbringen." bb) Satz 3 wird aufgehoben. 15. Nach § 28f Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 4 UVMG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2012)
... § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches" eingefügt. 7. In § 28f Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und 5 sowie § 28n Nummer 4 wird jeweils das Wort ...
Artikel 16 4. SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 4. § 20 wird ...

Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Artikel 1 2. FPersRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden. (7) Ist das ... § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden. (5) Der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beitragsüberwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
§ 4 BeitrÜV Verwendung des Beitragsnachweises
... Für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Datensatz nach § 28b Abs. 2 Satz 1 ...

Beitragszahlungsverordnung
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1927; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
§ 3 BeitrZV Tag der Zahlung, Zahlungsmittel
... und durch Wechsel sind nicht zugelassen. (3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im Sinne des ...
§ 5 BeitrZV Weiterleitung
... sie die Gebühren nach Absatz 2 Satz 3 ein. (4) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im Sinne des ...