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Anhang Tabelle 3 - Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

Anhang Tabelle 3 (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage) Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen


Anhang Tabelle 3 hat 1 frühere Fassung

a)
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt


Lfd. Nr.Überschreitung in v.H.Regelsatz in Euro
198.1für Inbetriebnahme 
198.1.12 bis 530
198.1.2mehr als 5 80
198.1.3mehr als 10 110
198.1.4mehr als 15 140
198.1.5mehr als 20 190
198.1.6mehr als 25 285
198.1.7mehr als 30 380
199.1für Anordnen oder Zulassen
der Inbetriebnahme
 
199.1.12 bis 535
199.1.2mehr als 5 140
199.1.3mehr als 10 235
199.1.4mehr als 15 285
199.1.5mehr als 20 380
199.1.6mehr als 25 425



b)
bei andere Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme


Lfd. Nr.Überschreitung in v.H.Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1mehr als 5 bis 1010
198.2.2 oder 199.2.2mehr als 10 bis 1530
198.2.3 oder 199.2.3mehr als 15 bis 2035
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung V. v. 5. Januar 2009 BGBl. I S. 9 m.W.v. 1. Februar 2009

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Frühere Fassungen von Anhang Tabelle 3 BKatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
vom 05.01.2009 BGBl. I S. 9

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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