(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§
9 und
35 Abs. 1 Satz 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des §
9 Abs. 3 des
Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus §
1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.
(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§
4) vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist
- 1.
- in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,
- 2.
- in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und
- 3.
- in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung
maßgebend.
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408