§ 3 - Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)

neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2330-22-2 Wohnungsbauwesen
|

§ 3 Einkommen, Einkommensgrenze


§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.

(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist

1.
in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,

2.
in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und

3.
in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung

maßgebend.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 AFWoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AFWoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFWoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AFWoG Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen
... nach Absatz 4 bestimmt ist, und 2. ihr Einkommen die Einkommensgrenze (§ 3 ) um mehr als 20 vom Hundert übersteigt. Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind ...
§ 5 AFWoG Einkommensnachweis, Auskünfte
... bei der Ermittlung des Einkommens und der Einkommensgrenze zu berücksichtigen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Ihm ist hierzu eine angemessene Frist einzuräumen. Gegenüber dem ...
§ 9 AFWoG Geltung für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind
...  (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 die Verhältnisse sechs Monate vor Beginn der Leistungspflicht ...
§ 12 AFWoG Geltung im Saarland
... gilt im Saarland nur mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffentlich geförderter Wohnungen im Sinne des ...
§ 14 AFWoG Landesrechtliche Vorschriften (vom 01.01.2007)
... in der jeweiligen Fassung durch Verweisung auf diese Vorschriften oder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelungen anzuwenden sind, gelten für Leistungsbescheide, soweit ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 33 WoGG Datenabgleich (vom 01.01.2020)
... Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden Gesetzen der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed