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Föderalismusreform-Begleitgesetz (FödReformBeglG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. September 2006 BVerfGG § 13, § 14, § 97

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b eingefügt:

„6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),".

b)
In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 93 Abs. 2" durch die Angabe „Artikel 93 Abs. 3" ersetzt.

2.
In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Nr. 6a" die Angabe „oder 6b" eingefügt.

3.
Im III. Teil wird der Sechzehnte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b

§ 97

(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten."


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. September 2006 EUZBLG § 6, § 7

Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, überträgt die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf einen Vertreter der Länder. Für diese Ratstagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Landesregierung im Ministerrang benannt werden. Die Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Länder erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung. Die Abstimmung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter der Bundesregierung im Hinblick auf eine sich ändernde Verhandlungslage erfolgt entsprechend den für die interne Willensbildung geltenden Regeln und Kriterien. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, als Vertreter der Länder Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang benennen, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung Erklärungen abzugeben. Betrifft ein Vorhaben ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, jedoch nicht im Schwerpunkt die Bereiche schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, so übt die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister in Abstimmung mit dem Vertreter der Länder aus."

2.
Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Über die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels beim Europäischen Gerichtshof gegen eine länderübergreifende Finanzkorrektur der Europäischen Gemeinschaften stellt die Bundesregierung mit den betroffenen Ländern Einvernehmen her. Wird das Einvernehmen nicht erzielt, ist die Bundesregierung auf ausdrückliches Verlangen betroffener Länder zur Einlegung des Rechtsmittels verpflichtet. In diesem Fall werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Ländern getragen, welche die Einlegung des Rechtsmittels verlangt haben."


Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. September 2006 BauGB § 164b, § 245

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 245 wie folgt gefasst:

„§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen".

2.
In § 164b Abs. 1 werden die Wörter „Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 104b des Grundgesetzes" ersetzt.

3.
§ 245 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen".

b)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes" die Wörter „in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes" die Wörter „in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung" eingefügt.

d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen bis zum 1. September 2006 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum 12. September 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden."


Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 KHG § 5

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen."


Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BPflV § 4, § 8

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei Hochschulkliniken aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften und dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,".

2.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Hochschulbauförderungsgesetz" durch die Wörter „nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „oder des Hochschulbauförderungsgesetzes" durch die Wörter „oder der landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau" ersetzt.


Artikel 6 Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 WoFÜG



Artikel 7 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 WoBindG § 1, § 22, § 28

Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „Absatz 1" die Wörter „und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2" eingefügt.

2.
In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesregierung wird" durch die Wörter „Landesregierungen werden" ersetzt und die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen."


Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 AFWoG § 14, § 15

Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 WoFG § 3, § 4, § 19, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 47, § 48, § 50, § 51

Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 werden das Wort „Bund" und das nachfolgende Komma gestrichen.

2.
In § 4 Abs. 1 werden das Wort „Bund" und das nachfolgende Komma gestrichen.

3.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Wohnfläche

Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen."

4.
Die §§ 38 bis 43 werden aufgehoben.

5.
§ 47 Abs. 1 wird aufgehoben.

6.
In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Wohnungsfürsorgemittel" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnachfolger," eingefügt.

7.
§ 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohnungsfürsorgemitteln" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnachfolger," eingefügt.

b)
Nummer 5 wird aufgehoben.

8.
In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „5 und Satz 2" durch die Wörter „Satz 2 und den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. September 2006 FGO § 76

In § 76 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 2022) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 88, 89 der Abgabenordnung" durch die Angabe „§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BGB § 556

§ 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen."


Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. September 2006 FVG § 5, § 19, § 20, § 21a (neu)

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 1 Nr. 26 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Nummern 27 und 28 angefügt:

„27.
die Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung;

28.
die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung sowie bei Anzeigen nach § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung. Das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten."

2.
Dem § 19 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen des Bundeszentralamtes für Steuern abzuweichen, so ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann verlangen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Betriebe geprüft werden und Regelungen zur Durchführung und zu Inhalten der Außenprüfung dieser Betriebe festlegen. Es wirkt in diesen Fällen an der jeweiligen Außenprüfung mit. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung in mehreren Betrieben sicherzustellen ist, sowie in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2."

3.
Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze den bundeseinheitlichen Einsatz eines bestimmten Programms für die automatisierte Datenverarbeitung anweisen, wenn nicht die Mehrzahl der Länder dagegen Einwendungen erhebt. Im Falle einer Anweisung sind die Länder verpflichtet, die technischen und organisatorischen Einsatzvoraussetzungen dafür zu schaffen."

4.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

„§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Vollzugsziele, Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche Weisungen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht. Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens vier Ländern ergreifen.

(2) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der gemeinsam festgelegten Vollzugsziele. Hierzu übermitteln die obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen Daten.

(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich."


Artikel 13 Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 EntflechtG



Artikel 14 Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


Artikel 14 ändert mWv. 12. September 2006 SZAG



Artikel 15 Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen


Artikel 15 ändert mWv. 12. September 2006 LastG



Artikel 16 Änderung des Maßstäbegesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. September 2006 MaßstG § 5

§ 5 Abs. 1 des Maßstäbegesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302) wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Ergänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern sowie aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer den Durchschnitt aller Länder unterschreiten; bei der Grunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen die Steuerkraft anzusetzen. Zur Bestimmung der Steuerkraft der Grunderwerbsteuer sind die Einnahmen um die durch länderunterschiedliche Steuersätze entstehenden Einnahmeunterschiede zu bereinigen."


Artikel 17 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. September 2006 FAG § 7

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen

1.
aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;

2.
aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;

3.
aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe.

Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der Umsatzsteuer."

2.
In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 4" ersetzt.


Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. September 2006 AO § 89, § 116

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Finanzbehörden können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen."

2.
§ 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Strafverfahren zuständigen Behörden mit."


Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. September 2006 EStG § 3

§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 58 werden vor den Wörtern „dem Wohnraumförderungsgesetz" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „dem Wohnraumförderungsgesetz" die Wörter „oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung" eingefügt.

2.
Nummer 59 wird wie folgt gefasst:

„59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;".


Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB V § 108, § 109

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1.
§ 108 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,".

2.
§ 109 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages."


Artikel 21 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 KHEntgG § 3, § 4, § 19, § 8

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 8 Satz 1 sowie § 19 Abs. 4 werden die Wörter „nach dem Hochschulbauförderungsgesetz" durch die Wörter „nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau" ersetzt.

2.
§ 8 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,".


Artikel 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 22 ändert mWv. 1. Januar 2020 EntflechtG

Die Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 13 tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. September 2006.