Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin (DruckAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 570
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-275 Berufliche Bildung
|

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in

1.
gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,

2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2,

3.
fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie

4.
weitere im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus den fachrichtungsbezogenen Auswahllisten:

a)
zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1,

b)
eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 12 nachzuweisen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DruckAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DruckAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DruckAusbV Ausbildungsberufsbild
... gemäß Absatz 4 Nr. 2. (4) Die in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und b jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den ...
§ 8 DruckAusbV Zwischenprüfung
... ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 ...
§ 9 DruckAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Flachdruck
... sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die ...
§ 10 DruckAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Hochdruck
... sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die ...
§ 11 DruckAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Tiefdruck
... sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die ...
§ 12 DruckAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitaldruck
... sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die ...