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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin (DruckAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 570
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-275 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Druckprodukts unter Einbeziehung der Prozessvorbereitung.

Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
informations- und kommunikationstechnische Systeme,

4.
Handhabung von Daten (Datenhandling),

5.
Prozessvorbereitung,

6.
Druckprozesssteuerung,

7.
Messen und Prüfen, Qualitätsmanagement.

 
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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DruckAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DruckAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DruckAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 12 ...