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Eingangsformel - KRS-Behörde-Verordnung (KRSBehördV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 31 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

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