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Verordnung über die Benennung einer Behörde zur Anwendung des kumulativen Rückforderungssystems für geschälten Reis (KRS-Behörde-Verordnung - KRSBehördV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 31 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:


§ 1



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständige KRS-Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 703/97 der Kommission vom 18. April 1997 zur Einrichtung eines kumulativen Rückforderungssystems für einen Versuchszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 zur Festsetzung bestimmter Einfuhrzölle im Sektor Reis und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 (ABl. EG Nr. L 104 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung. Unberührt von Satz 1 bleibt die Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung für die Bestimmung der Zollschuld und das Erheben der geschuldeten Zölle.