| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)neugefasst durch B. v. 06.06.1983 BGBl. I S. 645, 1680; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846; Geltung ab 01.08.1983 FNA: 2212-2; 2 Verwaltung 22 Kulturelle Angelegenheiten 221 Bildung, Wissenschaft und Forschung Änderungen / Synopse | 50 Gesetze verweisen aus 129 Artikeln auf Bundesausbildungsförderungsgesetz Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung§ 6 Förderung der Deutschen im AuslandDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden. |