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§ 5 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 5 Ausbildung im Ausland



(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) 1Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder

2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder

3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder

4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.

2Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. 3Die Ausbildung muß mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muß sie mindestens zwölf Wochen dauern. 4Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. 5Satz 1 Nr. 3 gilt für die in § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (aufgehoben)

(4) 1Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,

2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,

3.
Berufsfachschulen,

4.
Fach- und Fachoberschulklassen,

5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;

Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. 2Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) 1Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. 2Das Praktikum im Ausland muß der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. 3Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.





 

Frühere Fassungen von § 5 BAföG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2022Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
vom 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2475
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 1 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BAföG Ausbildung im Inland
... wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland ...
§ 5a BAföG Unberücksichtigte Ausbildungszeiten (vom 01.01.2015)
... Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, ...
§ 6 BAföG Förderung der Deutschen im Ausland (vom 01.01.2015)
... aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des ...
§ 7 BAföG Erstausbildung, weitere Ausbildung (vom 22.07.2022)
... eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluß ... er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der ...
§ 13 BAföG Bedarf für Studierende (vom 22.07.2022)
... bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei ...
§ 15a BAföG Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung (vom 22.07.2022)
... der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem ...
§ 16 BAföG Förderungsdauer im Ausland (vom 22.07.2022)
... Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. ... (2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch ... er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. (3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 ...
§ 18b BAföG Teilerlaß des Darlehens (vom 16.07.2019)
... den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Abs. 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 ...
§ 45 BAföG Örtliche Zuständigkeit (vom 01.08.2016)
... Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte ...
§ 46 BAföG Antrag (vom 22.07.2022)
... und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete 1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 , 2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a, 3. weitere Ausbildung nach § 7 ...
§ 48 BAföG Mitwirkung von Ausbildungsstätten (vom 05.04.2017)
... einholen, die der Auszubildende besucht. (4) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (5) In den Fällen des ...
§ 49 BAföG Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland (vom 28.10.2010)
...  1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1), 2. (aufgehoben) 3. der Besuch einer im Ausland gelegenen ... beizubringen, daß das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs. 5 entspricht. (2) § 48 Abs. 6 ist ...
§ 56 BAföG Aufbringung der Mittel (vom 16.07.2019)
... an den Bund ab. (4) Im Falle einer vor dem Jahr 2015 geleisteten Förderung nach § 5 Abs. 2 bis 5 erstattet das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, dem nach der ...
§ 61 BAföG Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung (vom 01.06.2022)
... § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt ...
§ 66a BAföG Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung (vom 26.10.2022)
... in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die §§ 5 , 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des ...
§ 66b BAföG Übergangsvorschrift aus Anlass des Endes des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (vom 24.11.2020)
... Großbritannien und Nordirland beginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
V. v. 25.06.1986 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
§ 1 BAföG-AuslandszuschlagsV Zuschläge zu dem Bedarf (vom 28.10.2010)
... Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf ... (§ 5). Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes. (2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, ...
§ 6 BAföG-AuslandszuschlagsV Verhältnis zur Härteverordnung (vom 22.07.2022)
... Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. Die ...
§ 7 BAföG-AuslandszuschlagsV Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 01.08.2008)
... weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418
Artikel 2 BrexitSozSichStAÜG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss oder ...

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 1 23. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses oder" gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § ... Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Absatz 3 in der bis zu diesem Tag geltenden ... Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, ... Dezember 2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die §§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie ... beginnende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt für die in Satz 2 ... Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach § 5 Absatz 2 geleistet werden kann. (2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem ...

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 25. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Ausbildungsstätte besuchen," die Wörter „ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht," eingefügt. 4. § 7 wird wie folgt geändert:  ... dem Wort „geleistet" das Komma und die Wörter „in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn ...

Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 4 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Großbritannien und Nordirland beginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen ...

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 8 SofZuG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 1 27. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat." 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... kann" die Wörter „in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" eingefügt. 12. § 18 wird wie folgt geändert:  ... folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 5 , 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 1 22. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben. b) ... „Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, ... dem Wort „aufbaut" die Wörter „oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13" ... 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ... 10. In § 14a Satz 1 werden die Wörter „sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1" gestrichen. 11. Nach § 14a wird folgender § 14b ... der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 ... 13. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3" wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ... „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3" wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt. b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ... wird durch ein Komma ersetzt, und es werden die Wörter „in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines ... 18b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, 3 oder § 6" durch die Wörter „§ 5 Abs. 1 oder 3 in der bis zum ... 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, 3 oder § 6" durch die Wörter „§ 5 Abs. 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach ... Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5" ersetzt. 20. ... Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5" ersetzt. 20. In § 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „§ ... Abs. 2 und 5" ersetzt. 20. In § 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5" ersetzt. 21. ... 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5" ersetzt. 21. § 48 wird wie folgt geändert: a) ... § 15a Abs. 3" eingefügt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und ... Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt. 22. § 53 wird wie folgt geändert:  ... Ausbildungsförderung geleistet wurde, sind bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 darüber ... Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 ... der § 15a und bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ... Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Abs. 4, die ... Dezember 2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Abs. 4, die §§ 14a, 16, 18b Abs. 2 sowie die ... beginnende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Abs. 4 bleibt für die in Satz 2 ... Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann." 24. Nach § 66a wird folgender § 67 ...
Artikel 13 22. BAföGÄndG Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
...  „Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes." 2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Schweiz ... weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes."  ...
Artikel 15 22. BAföGÄndG Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die 2008 wirksam werden
... die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 17 Abs. 2 Nr. 1, die ... der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ab dem 1. Oktober 2008 sind § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 23 sowie 25 Abs. 1 und 3 ...