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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung (AFFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.1999 BGBl. I S. 739; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-267 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,

1.2
Unternehmensziele und Organisation,

1.3
Selbstverwaltung,

1.4
Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,

1.5
Personalwesen,

1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.7
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation:

2.1
Lern- und Arbeitstechniken,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Datenschutz,

2.4
Bürowirtschaft,

2.5 Verwaltungsverfahren;

3.
Kommunikation und Kooperation:

3.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

3.2
Kundenorientierung,

3.3
Arbeiten im Team;

4.
Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik;

5.
Beratung und Vermittlung:

5.1
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

5.2 Vermittlung;

6.
Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung:

6.1
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,

6.2
Förderung der beruflichen Weiterbildung,

6.3
Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern;

7.
Versicherungspflicht und Entgeltersatzleistungen:

7.1 Versicherungspflicht,

7.2
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld;

8.
Finanzwirtschaft;

9.
Familienleistungsausgleich;

10.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende,

11.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,

11.1
Arbeitslosengeld II,

11.2
Sozialgeld.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AFFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AFFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...