§ 139c - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer


§ 139c hat 5 frühere Fassungen und wird in 44 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. 2Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". 3Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.

(2) 1Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. 2Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. 3Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:

1.
Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2.
Identifikationsnummer,

3.
Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,

4.
frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,

5.
Rechtsform,

6.
Wirtschaftszweignummer,

7.
amtlicher Gemeindeschlüssel,

8.
Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,

9.
Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

10.
Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

11.
Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

12.
zuständige Finanzbehörden,

13.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a,

14.
Angaben zu verbundenen Unternehmen.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:

1.
Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2.
Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,

3.
Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs),

4.
frühere Firmennamen,

5.
Rechtsform,

6.
Wirtschaftszweignummer,

7.
amtlicher Gemeindeschlüssel,

8.
Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,

9.
Datum des Gründungsaktes,

10.
Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

11.
Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

12.
Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

13.
Zeitpunkt der Auflösung,

14.
Datum der Löschung im Register,

15.
verbundene Unternehmen,

16.
zuständige Finanzbehörden,

17.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:

1.
Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2.
Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,

3.
Identifikationsmerkmale der Beteiligten,

4.
Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,

5.
frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,

6.
Rechtsform,

7.
Wirtschaftszweignummer,

8.
amtlicher Gemeindeschlüssel,

9.
Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,

10.
Datum des Gesellschaftsvertrags,

11.
Eintrag im Handels-, Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

12.
Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

13.
Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

14.
Zeitpunkt der Auflösung,

15.
Zeitpunkt der Beendigung,

16.
Datum der Löschung im Register,

17.
verbundene Unternehmen,

18.
zuständige Finanzbehörden,

19.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.

(5a) 1Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. 2Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. 3Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. 4Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten:

1.
Unterscheidungsmerkmal,

2.
Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,

3.
Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

4.
frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

5.
Rechtsform,

6.
Wirtschaftszweignummer,

7.
amtlicher Gemeindeschlüssel,

8.
Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

9.
Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

10.
Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,

11.
Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit,

12.
Datum der Löschung im Register,

13.
zuständige Finanzbehörden.

(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5a aufgeführten Daten erfolgt, um

1.
sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,

2.
für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,

3.
zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind,

4.
Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,

5.
den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.

(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 aufgeführten Daten und die in Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einer juristischen Person oder bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.

(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrücklich vor.


Text in der Fassung des Artikels 23 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 139c AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 23 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 5 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 7 Steueränderungsgesetz 2015
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
aktuell vorher 31.12.2014Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
aktuellvor 31.12.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 139c AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139c AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89a AO Vorabverständigungsverfahren (vom 21.12.2022)
... 3. die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c ; wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer,  ...
§ 93c AO Datenübermittlung durch Dritte (vom 25.05.2018)
... der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, ihre Steuernummer; b) hat die ... Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; c) den ... Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; e) den ...
§ 138b AO Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften (vom 26.06.2017)
... nach § 139b und 2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine ... nach § 139b mitzuteilen und 2. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde und er keine natürliche Person ist, seine für ...
§ 138c AO Verordnungsermächtigung (vom 25.06.2017)
... des Steuerpflichtigen nach § 139b oder seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 oder § 139c ... § 139c erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3 bis 5a genannten Daten des inländischen Steuerpflichtigen angegeben werden, soweit sie der ... mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3 bis 5a bei ihm gespeicherten Daten übereinstimmen. Die mitteilungspflichtige Stelle darf ...
§ 139d AO Verordnungsermächtigung (vom 19.12.2006)
... der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c , 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten ... nach § 139c, 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie 4. die Form und das Verfahren der ...
§ 154 AO Kontenwahrheit (vom 01.01.2020)
... nach § 139b und 2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
§ 14 BVV Inhalt des Dateisystems (vom 01.01.2023)
... Branche des Arbeitgebers, 11a. die Wirtschafts-Identifikationsnummer ( § 139c der Abgabenordnung ) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und ...

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStDV 2000 Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (vom 30.06.2020)
... mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal (§§ 139a bis 139c der Abgabenordnung ) mitzuteilen. Die Mitteilung kann im Rahmen der Antragsverfahren der gewährten ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 39e EStG Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (vom 28.03.2024)
... zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer ( § 139c der Abgabenordnung ) des Arbeitgebers zusammen. (4) Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber ...
§ 45b EStG Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer (vom 21.12.2022)
... Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer ... keine natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung noch nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes der ... Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei im Ausland ...
§ 45d EStG Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern (vom 26.11.2019)
... und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 28.03.2024)
...  22. die Vergabe und die Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung; 23. die Bestätigungen nach § 18e des ...

GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz (GAPFinISchG)
Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
§ 3 GAPFinISchG Angaben zur Identifizierung
... Person oder Personenvereinigung handelt, seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung , 3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, a) seine ... Person handelt, a) seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung , wenn er den Antrag als wirtschaftlich Tätiger im Sinne des § 139a Absatz 3 der ... 2 oder 3. Ist die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung erforderlich, ist sie einschließlich des Unterscheidungsmerkmals im Sinne des § 139c ... Abgabenordnung erforderlich, ist sie einschließlich des Unterscheidungsmerkmals im Sinne des § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung anzugeben. Sofern eine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der ... der Abgabenordnung anzugeben. Sofern eine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung nicht vergeben ist, ist die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des § ...

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 14 GewO Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... 4. der amtliche Gemeindeschlüssel, 5. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung ... nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie 6. der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Absatz 5 Satz 1 ...
§ 161 GewO Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4 (vom 01.01.2023)
... § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroffen ist, bis ... nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im ...

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 20 GrEStG Inhalt der Anzeigen (vom 15.12.2018)
... § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, den Namen desjenigen, der nach der vertraglichen ... Personen sind bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer des ... sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung ; bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der ... der Abgabenordnung; bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung ist die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer der ...

Onlinezugangsgesetz (OZG)
Artikel 9 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3138; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 8 OZG Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (vom 10.12.2020)
... Abgabenordnung betreibt, 1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6, 8 und 10, in § 139c Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 und in § 139c Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 der Abgabenordnung aufgeführten Daten des ... 139b Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6, 8 und 10, in § 139c Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 und in § 139c Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 der Abgabenordnung aufgeführten Daten des Bundeszentralamts für Steuern sowie entsprechende, für das ...

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 6 PStTG Sonstige Begriffsbestimmungen
... im Fall der Bundesrepublik Deutschland a) die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung , b) sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht vergeben wurde, die ...

Telemediengesetz (TMG)
Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
§ 5 TMG Allgemeine Informationspflichten (vom 01.01.2024)
... nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, ...

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 27a UStG Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vom 22.07.2023)
... Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung dürfen die in Satz 1 genannten Daten sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte ... abweichend von Satz 2 auch für die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern nach § 139c der Abgabenordnung verwendet sowie für die nach § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorgesehenen ...

Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
§ 2 UBRegG Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen
... Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung . (2) Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient dem Zweck der ...
§ 3 UBRegG Inhalt des Basisregisters (vom 29.12.2023)
... Unternehmen zugeordnet sind, 9. Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung , einschließlich des Unterscheidungsmerkmals gemäß § 139c Absatz 5a der ... § 139c der Abgabenordnung, einschließlich des Unterscheidungsmerkmals gemäß § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung und 10. die gültige Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß Artikel 13 ...
§ 4 UBRegG Datenübermittlung an die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des § 139c der Abgabenordnung gespeichert sind. (2) Zur Pflege des Basisregisters übermitteln die ...
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... für Steuern zur Pflege der Daten in der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Datenbank ( § 139c der Abgabenordnung ), 8. an die Deutsche Bundesbank zur Speicherung und zur Verwendung im Datenregister der ...

Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 2 VwDVG Daten der Finanzbehörden (vom 01.01.2024)
... 11. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 12. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung , 13. Art der Umsatzsteuervoranmeldung, 14. Beginn und Ende der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 1 AbzStEntModG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer ... keine natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung noch nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes der ... Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei im Ausland ...
Artikel 6 AbzStEntModG Änderung der Abgabenordnung
... 3. die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c ; wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer,  ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen. (4) Der Arbeitnehmer hat jedem seiner ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Artikel 2 3. TabakerzGÄndG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... „Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung dürfen die in Satz 1 genannten Daten sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte ... abweichend von Satz 2 auch für die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern nach § 139c der Abgabenordnung verwendet sowie für die nach § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorgesehenen ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 10 3. SGBIVuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... Nummer 11a eingefügt: „11a. die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer ...

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 1 5. StRVÄndV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal (§§ 139a bis 139c der Abgabenordnung ) mitzuteilen. Die Mitteilung kann im Rahmen der Antragsverfahren der gewährten Beihilfen ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... der amtliche Gemeindeschlüssel, 5. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung ... nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie 6. der Tag, an dem die Steuerpflicht endete." bb) Satz 2 ... § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroffen ist, bis ... nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 17 ReRaG Änderung der Abgabenordnung
... „verarbeitet" ersetzt. c) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben. 21. § 139c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 1 StRAnpG 2015 Änderung der Abgabenordnung
... gefasst: „Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." 5. § 139c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 1 FamLDigG Änderung des Onlinezugangsgesetzes
... betreibt, 1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6, 8 und 10, in § 139c Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 und in § 139c Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 der Abgabenordnung aufgeführten Daten des ... 139b Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6, 8 und 10, in § 139c Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 und in § 139c Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 der Abgabenordnung aufgeführten Daten des Bundeszentralamts für Steuern sowie entsprechende, für das ...
Artikel 5 FamLDigG Änderung der Abgabenordnung
... die in den Absätzen 4 und 4a genannten Zwecke verarbeitet werden." 3. Nach § 139c Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, ihre Steuernummer; b) hat die ... Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; c) den ... so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; e) den ...
Artikel 4 StVfModG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann ...

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 14 UStIntG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, den Namen desjenigen, der nach der vertraglichen ... Personen sind bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer des ... sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung ; bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der ... der Abgabenordnung; bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung ist die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer der ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen. (4) Der Arbeitnehmer hat seinem ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 29 JStG 2010 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um ... sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung,". 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt: ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 23 KrZwMGEG Änderung der Abgabenordnung
... Gemeinschaft" durch das Wort „Personenvereinigung" ersetzt. 11. § 139c wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:  ...

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 7 StÄndG 2015 Änderung der Abgabenordnung
... Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen." 3. § 139c Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 werden die Wörter ...

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 StUmgBG Änderung der Abgabenordnung
... nach § 139b und 2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine ... nach § 139b mitzuteilen und 2. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde und er keine natürliche Person ist, seine für ... des Steuerpflichtigen nach § 139b oder seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3 bis ... nach § 139c erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3 bis 5a genannten Daten des inländischen Steuerpflichtigen angegeben werden, soweit sie der ... mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3 bis 5a bei ihm gespeicherten Daten übereinstimmen. Die mitteilungspflichtige Stelle darf die ... nach § 139b und 2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine ...


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