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Änderung § 117i AO vom 14.02.2026

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§ 117i AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 117i AO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten


vorherige Änderung

 


Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.


 
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