Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zufahrten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zu den in §
23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, §
24 Abs. 4, §
29 Abs. 2 und §
32 Abs. 1 Nr. 5 enthaltenen Sondervorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal.